Ortsgemeinde Hamm am Rhein
Ortsgemeinde Hamm am Rhein

Friedhofssatzung

 

Der Gemeinderat von Hamm am Rhein hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

Inhaltsübersicht

 

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2  Friedhofszweck

§ 3  Schließung und Aufhebung

 

2. Ordnungsvorschriften

§ 4  Öffnungszeiten

§ 5  Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

 

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7  Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8  Särge

§ 9  Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

 

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

 

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeiten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

 

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

 

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

 

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

 

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

 

 

1. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1  Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

 

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

      a. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren.

      b. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

      c. ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG. zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der  Gemeindeverwaltung.

 

§ 3  Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder

      Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)

      -vgl. § 7 BestG. –

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen 

      ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder

      Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungs-

      berechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder

      Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.

      Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.  

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.

      Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht

      abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht

      abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4)  Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.

       Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen

       schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt

       zu ermitteln ist.

(5)  Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig

       werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-

       oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen

       mitgeteilt.

(6)  Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten

       auf dem aufgehobenen oder geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet.

       Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

2. Ordnungsvorschriften

 

§ 4  Öffnungszeiten

(1)  Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen

       Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden.

(2)  Die Gemeindeverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder

       einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

 

§ 5  Verhalten auf dem Friedhof

(1)  Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

       Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)  Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3)  Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

       a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie

            Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von

            zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeindeverwaltung sind erlaubt.

      b.  Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.

      c.  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier

           störende Arbeiten auszuführen.

      d.  ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung

            gewerbsmäßig zu fotografieren.

      e.  Druckschriften zu verteilen.

       f.  den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder

            zu beschädigen.

       g.  Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.

       h.  Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen.

        i.   zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

        Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes

        und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4)   Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen

        bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher

        anzumelden.

 

§ 6  Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1)  Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von

       Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof die

       vorherige Zulassung durch die Gemeindeverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten

       festlegt.

(2)  Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und

       persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerks-

       rolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.

(3)  Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem

       Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4)  Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2

       nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung

       gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

 

3.  Allgemeine Bestattungsvorschriften

 

§ 7  Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)  Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung

       anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2)  Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/

       Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)  Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den

       Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4)  Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden,

       anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen

       gem. § 9 BestG.) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5)  In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden.

       Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahr alten Kind in einem Sarg

       zu bestatten. Mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung können auch Geschwister bis zu

       vier Jahren in einem Sarg bestattet werden.

 

§ 8   Särge

(1)  Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit

       ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich

       vorgeschrieben ist.

(2)  Die Särge sollten höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

       Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung

       bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3)  Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit

       Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

 

§ 9  Grabherstellung

(1)   Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Gemeindeverwaltung

        ausgehoben und wieder verfüllt.

(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkannte

        des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3)   Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke

        Erdwände getrennt sein.

(4)   Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.

        Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die

        Gemeindeverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch            

       den  Nutzungsberechtigten der Gemeindeverwaltung zu erstatten.

 

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen im Wahlgrab beträgt 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Leichen im Reihengrab beträgt 25 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

 

§ 11 Umbettungen

(1)  Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)  Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, ungeachtet der sonstigen gesetzlichen

       Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur

       bei Vorlage eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde

       in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

       Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/

       Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. §3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3)  Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger

       Zustimmung der Gemeindeverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4)  Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus

       Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG.,

       bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungs-

       berechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt,

       Umbettungen vorzunehmen.

(5)  Umbettungen von Urnen werden von der Gemeindeverwaltung durchgeführt.

       Umbettungen von Leichen sind vom Nutzungsberechtigten durch eine Fachfirma durchführen

       zu lassen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)  Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten

       und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragssteller zu tragen.

(7)  Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen

       oder gehemmt.

(8)  Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder

       richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

 

4. Grabstätten

 

§ 12  Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1)  Die Grabstätten werden unterschieden in

        a. Reihengrabstätten

        b. Wahlgrabstätten

        c.  Urnengrabstätten als Reihen-, Wahlgrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten

        d.  Ehrengrabstätten.

 (2)  Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach

        dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts

        an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

 

§ 13  Reihengrabstätten

(1)   Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach

       belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt

       werden.

 (2)  Es werden eingerichtet:

        Einzelgrabfelder für Verstorbene.

 (3)  In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des §7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet

        werden.

 (4)  Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird

         2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld

         bekannt gemacht.

  (5)  Solange nicht das gesamte Einzelgrabfeld oder Teile davon zum Abräumen freigegeben

         werden, steht es im Ermessen der Gemeindeverwaltung, eine Verlängerung des

         Nutzungsrechts gegen Gebühr zu gestatten.

 

§ 14  Wahlgrabstätten

(1)  Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattung, an denen auf Antrag nach Zahlung der

        festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen

        und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

 (2)  Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus

        dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

 (3)  Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

 (4)  Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit

       die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der

       Ruhezeit verlängert worden ist.

 (5)  Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden.

        Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen

        über den Inhalt des Nutzungsrechts und den zu zahlenden Gebühren.

 (6)  Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines

        Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht

        bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem

        Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihen-

        folge über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf die Kinder
  3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter
  4. auf die Eltern
  5. auf die Geschwister
  6. auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe

die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

 (7)  Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis

        der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der

        Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu

        lassen.

 (8)  Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen

        Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungs-

        falles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte

        zu entscheiden.

 (9)  Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst

        nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte

        Grabstätte möglich.

(10) Bei der Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrab-

        stätte gezahlte Gebühr – unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre

        abgerundeten Nutzungszeit – anteilig zurückerstattet.

 

§ 15 Urnengrabstätten

(1)  Aschen dürfen beigesetzt werden

        a. in Urnenreihengrabstätten

        b. in Urnenwahlgrabstätten

        c. in Reihengrabstätten

        d. in Wahlgrabstätten

        d. in anonymen Urnengrabstätten.

(2)  Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im

       Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3)  Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer

       von 20 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen  

       drei Urnen beigesetzt werden.

(4)  Die Beisetzung ist der Gemeindeverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine

       Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der

       Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5)  Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und

       Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

 

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich

dem Friedhofsträger.

 

5. Gestaltung von Grabstätten

 

§ 17  Wahlmöglichkeit

(1)  Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§18) und

       Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§20 und 26) eingerichtet werden.

(2)  Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3)  Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragssteller, ob diese in einem Grabfeld

       mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich

       für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung

       die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche

       Erklärung ist durch den Antragssteller zu unterzeichnen.

(4)  Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht,

       wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

 

§ 18  Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe

in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtlage gewahrt wird.

Die Verwendung von Kunststoff z.B. Blumen und Kranzmaterialien ist unzulässig. Bei Kränzen gilt das

Kunststoffverbot insbesondere auch für Verarbeitungsteile derselben wie Bindematerial, Schutz-

bänder und Blumen. Für alle diese Stoffe gibt es andere Materialien, die nach Gebrauch durch

Verrottung wieder in Erde zurückgeführt werden können. Kränze, die nicht genehmigte Materialien

enthalten, können abgewiesen werden.

 

6. Grabmale

 

§ 19  Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer

Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen

gelten jedoch uneingeschränkt.

 

§ 20  Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)  Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer

        Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

 

  1. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur

 

  1. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornamente und Schrift erlaubt, sofern

sie nicht überwiegt.

(2)  Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

        a. Reihengrabstätten für Verstorbene

             1. Stehende Grabmale

                  Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m

             2.  Liegende Grabmale

                    Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m

          b. Wahlgrabstätten

               1.  Stehende Grabmale

                     a. bei einstelligen Wahlgräbern

                          Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m

                      b. bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern

                           Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m,  Mindeststärke 0,18 m

                2.  Liegende Grabmale

                      a. bei einstelligen Wahlgräbern

                           Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m

                       b. bei mehrstelligen Wahlgräbern

                            Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m. Höhe 0,14 m bis 0,30 m

(3)  Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig

        a. Urnenreihengrabstätten

             1. Stehende Grabmale

                  Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,75 m bis 0,90 m

              2. Liegende Grabmale

                   Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m

          b. Urnenwahlgrabstätten

                1. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

                     0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m

                 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss

                      Bis 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hinteren Kante 0,16 m

(4)  Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch

       sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

 

§ 21  Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1)  Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen

       Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten die

       Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)  Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht

        im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen

        kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in

        natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)   Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die

        Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)  Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen

       eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

 

§ 22  Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks

zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen

benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für bauliche Anlagen

entsprechend.

 

§ 23  Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1)  Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand

       zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal

       jährlich – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür bei Reihen- und

       Urnenreihengrabstätten, wer Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat, bei Wahl-

       und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2)   Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen

        davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich

        die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3)   Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen

        Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen treffen). Wird der ordnungswidrige

        Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb einer

        festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung dazu auf Kosten

        des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die

        Gemeinde ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2,Satz 4 gilt

        entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht

        zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild

        auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

 

§ 24  Entfernen von Grabmalen

(1)  Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung

       der Gemeindeverwaltung entfernt werden.

(2)  Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit

       bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungs-

       rechten, sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf

       der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

       Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Gemeindeverwaltung

       berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht

       binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

       Sofern Grabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige

       Verpflichtete die Kosten zu tragen.

 

7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten

 

§ 25  Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1)  Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd

       instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und

       Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2)  Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der

       Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG.), bei Wahl- und Urnenwahlgrab-

       stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3)  Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen

       oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4)  Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Bestattung,

       Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des

       Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5)  Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der

       Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung.

 

§ 26  Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen

in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie

die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume

und großwüchsige Sträucher.

 

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 Satz 4 ist zu

beachten.

 

§ 28  Vernachlässigte Grabstätten

(1)  Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche

        auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils

        festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung

        nicht nach, kann die Gemeindeverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten

        herrichten lassen.

 (2)  Ist der Verantwortliche nicht bekannt und nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die

        Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein

        Hinweis auf der Grabstätte.

 

 

 

8. Leichenhalle

 

§ 29  Benutzung der Leichenhalle

(1)  Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis

       der Gemeindeverwaltung betreten werden. Die Friedhofssatzung kann hierfür bestimmte Zeiten

       festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2)  Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung

       endgültig zu schließen.

(3)   Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit

        Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der

        Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der  vorherigen

        Zustimmung des Amtsarztes.

 

9. Schlussvorschriften

 

§ 30  Alte Rechte

(1)   Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind,

         richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter

        oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahre werden auf 25 Jahre Nutzungszeit

        nach § 14 Abs. 1, sowie auf 20 Jahre nach § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt.

        Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der

        Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

 

§ 31  Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie

seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

 

§ 32  Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

      2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen

           des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

      3.  gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

      4.  eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 6 Abs. 1),

      5.  Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

      6.  die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),

      7.  als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder

            sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

       8.  Grabmale ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

       9.   Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§22,23, und 25),

     10.   Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen

               §§ 26 und 27 bepflanzt,

      11.   Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

      12.   die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00€ geahndet werden. Das Gesetz

         über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl.I.S.80) in der jeweils geltenden Form

         findet Anwendung.

 

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die

Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

 

§ 34  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Friedhofssatzung vom 12.09.2012 außer Kraft.

 

 

Helmut Seibel, Ortsbürgermeister

67580 Hamm am Rhein, 15.03.2017

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