Ortsgemeinde Hamm am Rhein
Ortsgemeinde Hamm am Rhein

Entgeltordnung

der Ortsgemeinde Hamm am Rhein für die

Nutzung der Gemeinde-Scheune und des Gemeindezeltes

 

In Ergänzung zu der bestehenden Benutzungsordnung hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung

vom 12.11.2014 die folgende Entgeltordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

 

§ 1

Nutzbare Einrichtung

 

1. Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein hält die folgenden Räumlichkeiten bzw.

     Gebrauchsgegenstände zur Nutzung vor und stellt diese gegen privatrechtliche Entgelte

     interessierten Benutzern zur Verfügung:

 

  1. Gemeinde- Scheune
  2. Gemeindezelt
  3. Biertisch- Garnituren

 

2. Näheres hierzu regeln die §§ 2-6. Die Entgelte nach §§ 3-4 werden für die jeweilige

    Überlassung erhoben, unabhängig davon, welchen Zeitraum diese umfasst.

 

§ 2

Nutzung und Entgelt der Gemeinde- Scheune

 

  1. Örtliche Vereine oder Unterorganisationen (Abteilungen) derselben können zur Durchführung einer vereinsinternen Veranstaltung die Gemeinde-Scheune einmal pro Kalenderjahr nutzen. Bei mehrmaliger Nutzung im Jahr durch denselben Verein bzw. Abteilung bedarf es der Zustimmung des Ortsgemeinderat.

  2. Eine Benutzung der Gemeinde- Scheune durch Privatpersonen zur Durchführung von Familienfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen mit ausschließlich privatem Charakter ist generell nicht möglich.

  3. Für die Benutzung der Gemeinde- Scheune erhebt die Ortsgemeinde Hamm am Rhein ein Entgelt in Höhe von 50,00 Euro.

  4. Mit dem Entgelt sind die Auslagen für die Bewirtschaftung, wie Heizung, Wasser und Abwasser, abgegolten. Die Kosten für Strom werden dem Benutzer auf Grundlage des ermittelten Energieverbrauchs separat in Rechnung gestellt.

 

§ 3

Nutzung und Entgelt des Gemeindezeltes

 

  1. Das Gemeindezelt besteht aus insgesamt 6 Elementen, die als Komplettzelt oder bedarfsabhängig auch elementweise genutzt werden können. Der Nutzer erhält hierzu eine entsprechende Ausstattung an Biertisch- Garnituren.

  2. Für die Überlassung des Gemeindezeltes erhebt die Ortsgemeinde Hamm am Rhein folgende Entgelte:

a. An Vereine der Ortsgemeinde    Komplett-Zelt             240,00 Euro

                                                  je Zelt-Element             40,00 Euro

 

b. An Privatpersonen oder Vereine und Gruppierungen außerhalb der

    Gemeinde Hamm am Rhein      Komplett-Zelt             300,00 Euro

                                                  je Zelt-Element            50,00 Euro

 

Die Nichtbenutzung der zugehörigen Biertisch- Garnituren führt nicht zu einer

Ermäßigung der unter a) und b) genannten Entgelte.

c. Beim Aufbau des Zeltes muss ein Gemeindearbeiter der Ortsgemeinde Hamm am

    Rhein anwesend sein.

Hierfür und für damit im Zusammenhang stehende Arbeiten, dazu gehört auch das eventuell gewünschte Bringen und Abholen des Zeltes oder der Gebrauchs-

gegenstände durch Mitarbeiter der Ortsgemeinde Hamm am Rhein, wird ein Kostenbeitrag erhoben.

Dieser beläuft sich auf                         25,00 Euro pro Mannstunde

d. Die Biertisch- Garnituren werden auch unabhängig von einer Zeltnutzung zur Verfügung gestellt.

In diesem Fall werden                   je Garnitur                2,50 Euro

                        bzw. pro Tisch 1,50 Euro und pro Bank 0,50 Euro erhoben.

 

 

§ 4

Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung

 

  1. Die Entgelte sind eine Woche vor Beginn der Benutzung fällig.

Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach der Nutzung.

  1. Die Zahlungen haben bargeldlos auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse Eich zu erfolgen.

 

§ 5

Sonstige Nutzungsregeln

 

  1. Benötigt die Ortsgemeinde Hamm am Rhein die unter § 1 Buchstabe a-c genannten Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände selbst, besteht für diese Zeit seitens interessierter Benutzer kein Anspruch auf Überlassung derselben.

  2. Die Überlassung erfolgt nur aufgrund schriftlicher Anmeldung bei der Ortsgemeinde Hamm. Bei Mehrfachinteresse entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.

  3. Werden Räumlichkeiten oder Gegenstände trotz vorliegender Anmeldung nicht in Anspruch genommen, wird das entsprechende Nutzungsentgelt dennoch fällig. Dies gilt nicht, wenn die Anmeldung bis spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich zurückgenommen wurde.

  4. Die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen oder Verlust hat der Nutzer Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten bzw. des Zeitwertes zu leisten. Die Schadensersatzleistungen werden schriftlich durch gesonderte  Mitteilung der Ortsgemeinde Hamm am Rhein bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Eich angefordert.

 

 

§ 6

In - Kraft - Treten

 

Die Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie ersetzt die Benutzungs- und Entgeltordnung

der Ortsgemeinde Hamm am Rhein vom 25.10. 2001.

 

 

 

Helmut Seibel

Ortsbürgermeister

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