Ortsgemeinde Hamm am Rhein
Ortsgemeinde Hamm am Rhein

Entgeltordnung

der Ortsgemeinde Hamm am Rhein

für die Nutzung der Gemeindehalle

In Ergänzung zu der bestehenden Benutzungsordnung hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung vom 12.11.2014 die folgende Entgeltordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:

 

 

§ 1

Nutzbare Einrichtung

 

Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein stellt die folgenden Räumlichkeiten bzw. Gebrauchsgegenstände interessierten Benutzern zur Verfügung:

 

  1. Sporthalle einschließlich zugehöriger Nebenräume (Umkleide- und Sanitärräume) und Bühne
  2. Einrichtungsgegenstände (Tische und Stühle)
  3. Bühnenelemente
  4. Schutzboden (Verlegeboden)

 

§ 2

Entgeltliche Nutzung

 

  1. Für die Benutzung der Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände nach § 1 wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, soweit die Benutzung nicht nach § 3 unentgeltlich erfolgt. 
  2. Die Höhe des Entgeltes regelt § 4 dieser Entgeltordnung
  3. Mit dem Entgelt sind die Auslagen für die Bewirtschaftung, wie Heizung, Wasser und Abwasser, abgegolten.

    Die Kosten für Strom werden dem Benutzer auf Grundlage des ermittelten         Energieverbrauchs separat in Rechnung gestellt.

 

§ 3

Unentgeltliche Benutzung

 

  1. Die Benutzung des Sporttraktes der Gemeindehalle einschließlich der Nebenräume für den regulären Übungs- und Wettkampfbetrieb ist für Vereine und Gruppen, die ihren Sitz innerhalb der Gemeinde Hamm am Rhein haben, vorbehaltlich (3) grundsätzlich kostenfrei (§ 15 Sport FG).

          Voraussetzung ist jedoch, dass eine gleichwertige Sportanlage nicht vorhanden ist.

  1. Die Gemeindehalle steht Institutionen oder Vereinen mit Sitz in Hamm am Rhein ihrem Vereinszweck entsprechend für Veranstaltungen einmal im Jahr unentgeltlich zur Verfügung. Für jede weitere Veranstaltung im selben Jahr werden Nutzungsentgelte nach § 4 erhoben.
  2. Für alle Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld oder ein Unkostenbeitrag erhoben oder ein Gewinn erstrebt wird, werden ebenfalls Nutzungsentgelte nach § 4 erhoben. Ausgenommen davon sind Veranstaltungen, die karitativen Zwecken oder karitativen Organisationen dienen, bei diesen wird von einer Erhebung von Entgelten abgesehen.

 

§ 4

Höhe der Entgeltsätze

1.

Bei Veranstaltungen von Vereinen und Gruppen, die ihren Sitz in

Hamm am Rhein haben und bei derenVeranstaltung keine

Eintrittsgelder oder Unkostenbeiträge erhoben werden.

50.- €
2.

Auswärtige Vereine zur Durchführung des

Übungs- und Wettkampfbetriebes und für

Privatpersonen, die ihren Wohnsitz in Hamm haben
100,- €
3.

Durchführung von Veranstaltungen durch

ortsansässige Vereine, bei denen Eintrittsgelder oder

Unkostenbeiträge erhoben werden

5% der

Eintritsgelder

mindestens 150,- €

4.

Durchführung von Veranstaltungen durch überörtliche

Vereine oder Veranstalter, bei denen Eintrittsgelder

erhoben werden

10% der

Eintritsgelder

mindestens 500,- €

5.

Veranstaltungen / Tagungen überörtlicher Vereine

oder deren Verbände
500,- € pauschal
6. Gewerbliche Veranstaltungen 800,- € pauschal
7.

Weitere Nutzungsmöglichkeiten können in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung         gewährt werden.

8.

Bestuhlung mit Stühlen und Tischen

 
8.a

Bei Veranstaltungen örtlicher Vereine und Gruppen

erfolgt dies im Selbstaufbau durch den Verein.

Falls dies nicht möglich ist, und der Aufbau und Abbau

durch Bedienstete der Ortsgemeinde erfolgt,

wird ein Kostenbeitrag erhoben Dieser beläuft sich auf:

25,- € pro Mann

(Stunde)

8.b Bei allen anderen Veranstaltungen beträgt die Pauschale 150,- €
9.

Bei Verlegung eines Schutzbodens werden die Materialkosten zum

Einkaufspreisplus der Zeitaufwand der Gemeindemitarbeiter mit          25,- € pro Mann

                                                                                                               (Stunde)

berechnet.

§ 5

Fälligkeit, Zahlung, Sicherheitsleistung

 

  1. Die Entgelte sind eine Woche vor Beginn der Benutzung fällig.

          Die Abrechnung bei Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben werden, erfolgt

          innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung.

  1. Die Zahlungen haben bargeldlos auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse Eich zu erfolgen.

  2. Bei Abschluss der Vertrages über die Nutzung der Gemeindehalle wird zur

          Abdeckung etwa entstehender Schäden eine Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €

          erhoben. Die Sicherheitsleistung ist sofort bei Vertragsabschluss bargeldlos auf das Konto

          der Verbandsgemeindekasse Eich einzuzahlen.

          Nach Ende der Veranstaltung und nach Freigabe durch die Ortsgemeinde Hamm wird die

          eingezahlte Sicherheitsleistung, gegebenenfalls unter Abzug von Schadensersatz für

          verursachte Schäden, durch die Verbandsgemeindekasse bargeldlos auf das Konto des

          Benutzers zurückgezahlt.

 

§ 6

Sonstige Nutzungsregeln

 

  1. Benötigt die Ortsgemeinde Hamm am Rhein die unter § 1 Buchstabe a-d genannten Räumlichkeiten und Gebrauchsgegenstände selbst, besteht für diese Zeit seitens interessierter Benutzer kein Anspruch auf Überlassung derselben.
  2. Die Überlassung erfolgt nur aufgrund schriftlicher Anmeldung bei der Ortsgemeinde Hamm. Bei Mehrfachinteresse entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung.
  3. Werden Räumlichkeiten oder Gegenstände trotz vorliegender Anmeldung nicht in Anspruch genommen, wird das entsprechende Nutzungsentgelt dennoch fällig. Dies gilt nicht, wenn die Anmeldung bis spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich zurückgenommen wurde.
  4. Die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände sind pfleglich zu behandeln. Im Falle von Beschädigungen oder Verlust hat der Nutzer Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten bzw. des Zeitwertes zu leisten. Die Schadensersatz- leistungen werden schriftlich durch gesonderte  Mitteilung der Gemeinde Hamm am Rhein bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung Eich angefordert.
  5. Der Benutzer der Gemeindehalle hat die überlassenen Räumlichkeiten in besenreinem Zustand zurückzugeben.
  6. Notwendige GEMA- Anmeldungen und die daraus resultierenden Gebühren hat der Benutzer vorzunehmen und zu tragen. Unterlässt er dies, haftet er der Gemeinde Hamm am Rhein gegenüber, soweit diese durch die GEMA als Mitveranstalter wegen des zur Verfügung Stellens von Räumen in Anspruch genommen wird, für die entstandenen GEMA- Gebühren.

 

§ 7

In - Kraft - Treten

 

Die Entgeltordnung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Sie ersetzt die in der Benutzungs- und Entgeltordnung

der Ortsgemeinde Hamm am Rhein vom 25.10.2001

unter § 3 „Nutzung der Gemeindehalle“ getroffenen Festlegungen.

 

 

 

Helmut Seibel

Ortsbürgermeister

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