Ortsgemeinde Hamm am Rhein
Ortsgemeinde Hamm am Rhein

Nutzungsordnung für die

Gemeindehalle der Ortsgemeinde Hamm am Rhein

 


 

§ 1 Allgemeines

 

Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung und Inanspruchnahme der Gemeindehalle ein­schließlich aller ihrer Bestandteile (Sporthalle, Jugendraum, Kegelbahn, Sanitäre Anlagen).

Im fol­genden werden die genannten Räumlichkeiten als „Gemeindehalle“ bezeichnet.

 

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text ausschließlich die männliche

Schreibwei­se verwendet. Es sind jedoch Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen.

 

Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein gestattet als Eigentümer und Träger der Gemeindehalle die

Benutzung der Einrichtung für Veranstaltungen. Sie dient gleichzeitig auch als kulturelle

Begeg­nungsstätte der Gemeinde.

 

Die Gemeindehalle steht allen Hammer Vereinen, Gruppen sowie Bürgerinnen und Bürgern

(nach­folgend Veranstalter genannt) zur Verfügung. Diese haben Vorrang bei der Benutzung.

Sie kann nur von volljährigen Personen gebucht wer­den. Bei Feiern von Minderjährigen muss

ständig ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Die Ortsgemeinde erwartet von allen

Benutzern der Ge­meindehalle und des Gebäudes eine pflegliche Behandlung der Einrichtungen

als ob sie in eigener Angelegenheit genutzt würde. Weiterhin behält sie sich vor, ohne Angabe

von Gründen, die Nut­zung der Gemeindehalle nicht zu gestatten.

 

§ 2 Art und Umfang der Gestattung

 

  1. Die Gestattung der Benutzung der Gemeindehalle sowie der anderen Räume ist bei der Ge­meindeverwaltung schriftlich zu beantragen. Die Zusage erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind. Näheres ist im Merkblatt über die Benutzung der Gemeindehalle geregelt. Die Nutzung setzt voraus, dass diese Benutzungs- und Gebührenordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
  2. Aus wichtigen Gründen, z. B. bei Eigenbedarf der Gemeinde, oder wenn die Gemeindehalle in­folge von nicht vorhersehbaren Maßnahmen nicht oder nicht vollständig nutzbar ist, kann die Gestattung versagt, zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ord­nungsgemäßer Benutzung der Einrichtungen, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
  3. Benutzer, die unsachgemäß Gebrauch von der  Gemeindehalle machen und gegen die Benut­zungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung der Gemeindehalle ausgeschlossen.
  4. Die Gemeinde hat das Recht, die Gemeindehalle aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen. Diese Maßnahmen der Gemeinde lösen kei­ne Entschädigungspflichten aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall, insbesondere übernimmt die Gemeinde keine Gewähr für die Nutzbarkeit der Gemeindehalle.

 

§ 3 Hausrecht

  1. Das Hausrecht an der Gemeindehalle steht der Gemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
  2. Bei Veranstaltungen haben die Besucher den Anordnungen des Veranstalters unbedingt Folge zu leisten.
  3. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Veranstalter an Dritte ist nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

 

 

§ 4 Umfang der Benutzung

 

Die Benutzung der Gemeindehalle wird von der Ortsgemeinde in einem Hallenbelegungsplan

ge­regelt.

 

  1. Die Gemeindeverwaltung stellt einen Hallenbelegungsplan auf, in dem die Benutzungs-zeiten sowie die Übungsstunden der Vereine und Gruppen geregelt sind. Hammer Vereine sind vor­rangig zu behandeln.

  2. Der Antrag auf Benutzung ist jeweils für das Sommerhalbjahr (April bis September) bis zum1. März, der für das Winterhalbjahr (Oktober bis März) bis zum 1. September eines jeden  Jahres bei der Gemeinde zu stellen.

  3. Die Vereine sind zur Einhaltung des Hallenbelegungsplanes verpflichtet und haben den Ausfall einer vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Näheres ist in der Gebührensatzung geregelt.

  4. Von der Ortsgemeinde genehmigte Veranstaltungen haben Vorrang vor dem Hallenbelegungs­plan. Auch in diesem Fall entfällt die Entschädigungspflicht.

 

 

§ 5 Pflichten der Benutzer

 

  1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungs­ordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
  2. Die Benutzer müssen die Halle pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorg­falt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten.
  3. Die Notausgänge sind ausschließlich in Notfällen zu öffnen und nicht zum Lüftungszweck.
  4. Die Außenanlagen sind sauber zu halten.
  5. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Gemeindehalle so gering wie möglich gehalten werden.
  6. Während der Nutzung der Halle sind die bau-, sicherheits- und feuerpolizeilichen Bestimmun­gen zu beachten.
  7. Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Gemeinde oder ihren Beauftragten zu melden. Die Haftung übernimmt der Veranstalter.
  8. Nach Abschluss der Benutzung sind die Gemeindehalle und ihre Nebenräume unverzüglich aufzuräumen und in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befun­den haben. Die Räume sind besenrein zu übergeben, der anfallende Müll ist zu beseitigen.
  9. In der gesamten Gemeindehalle gilt das gesetzliche Rauchverbot.
  10. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.
  11. Fundsachen sind umgehend beim Hallenwart oder der Ortsgemeindeverwaltung abzugeben.
  12. Das Bedienen der Licht- und Tonanlage darf nur durch den Hausmeister bzw. durch eingewie­sene Personen erfolgen. Die Bedienung der Lüftungs- und Heizungsanlage erfolgt ausschließ­lich durch den Hausmeister.

 

§ 6 Ordnung des Sportbetriebs

 

  1. In der Sporthalle ist das Betreiben aller Sportarten grundsätzlich insoweit erlaubt, als Einrich­tungen dafür vorhanden sind, bzw. die Möglichkeit der Durchführung mit der Bauausführung der Gemeindehalle im Einklang steht. Alle Geräte und Einrichtungen der Gemeindehalle sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
  2. Fußballspielen in der Gemeindehalle ist nur nach den allgemein gültigen Grundsätzen für Hal­lenfußballspiele zugelassen. Hierfür sind ausschließlich Hallenfußbälle zugelassen. Geräte und Einrichtungen der Gemeindehalle dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden. Die Geräte müssen vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung. Nach der Benutzung sind sie wieder auf ihren Platz zu bringen. Hierbei ist auf schonende Behandlung der Böden zu achten. Matten dürfen nicht ge­schleift werden. Sie sind zu tragen oder mit dem Mattenwagen zu fahren.
  3. Gebrauchte Geräte, auch Kleingeräte und Einrichtungen sind von den Benutzern nach jedem Gebrauch an die dafür vorgesehenen Plätze zurückzubringen und ordnungsgemäß abzustel­len.
  4. Das Betreten der Halle mit Straßenschuhen während des Sportbetriebs ist verboten, ebenso mit Stollenschuhen (Fußballschuhen). Turnschuhen, .die im Freien getragen .werden gelten als Straßenschuhe. Die Sportschuhe müssen helle, nicht färbende Sohlen haben.
  5. Schwingende Geräte (Ringe, Taue usw.) dürfen jeweils nur von einer Person benutzt werden. Ein Verknoten der Taue ist untersagt.
  6. Verstellbare Geräte (Pferde, Barren usw.) sind nach der Benutzung tief- und festzustellen. Fahrbare Geräte müssen von den Rollen entlastet werden.

 

§ 7 Aufgaben der Gruppenleiter beim Übungsbetrieb

 

  1. Die Benutzung der Sporthalle regelt sich im Rahmen der zugewiesenen Übungszeiten. Die Übungszeiten müssen so rechtzeitig beendet werden, dass die Übungsstätte und Nebenräume um 24:00 Uhr verlassen sind.

  2. Die Gruppenleiter der einzelnen Gruppen sind der Gemeinde von den jeweiligen Vereinen schriftlich zu benennen.

  3. Der Gruppenleiter hat als Erster die Halle zu betreten und als Letzter zu verlassen, nachdem er sich von deren ordnungsgemäßem Zustand überzeugt hat. Er ist dafür verantwortlich, dass alle benutzten Räume in sauberem Zustand verlassen werden. Er hat festgestellte oder verursach­te Beschädigungen umgehend dem Hallenwart zu melden.

  4. Der Gruppenleiter der Gruppe, die als letzte die Halle benutzt, ist verpflichtet alle in der Halle brennenden Beleuchtungen zu löschen und zu kontrollieren, dass alle Türen verschlossen sind.

  5. Minderjährige Kinder dürfen nur in Begleitung/unter Aufsicht des Gruppenleiters, Trainers, El­tern oder sonstigen Verantwortlichen die Gemeindehalle betreten.

 

§ 8 Hallenbenutzung

 

 

  1. Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein gestattet den Hammer Vereinen, Gruppen sowie Bürgerin­nen und Bürgern auf schriftlichen Antrag hin die Benutzung der Halle. Ebenfalls kann Hammer Bürgerinnen und Bürger auf Antrag die Gemeindehalle zu privaten Zwecken zur Verfügung ge­stellt werden. Die Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet.

  2. Der Antrag auf Nutzung ist rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin bei der Ortsgemeinde schriftlich einzureichen.

  3. Das Ausschank- und Bewirtungsrecht liegt bei der Vertragsbrauerei bzw. dem Wirt der Gemein­dehalle.

  4. Der Zeitraum der Benutzung schließt den Tag vor der Veranstaltung, ab 10:00 Uhr, sowie den darauf folgenden Tag, bis 10:00 Uhr, in die Hallenmiete mit ein. Bei Überschreitung der Benut­zungszeiten ist für jeden angefangenen Tag die festgesetzte Gebühr zu entrichten.

  5. Die Reinigung der benutzten Räumlichkeiten ist von dem Veranstalter durchzuführen. Bei Rei­nigung durch die Gemeinde wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Der Hallenboden ist besen­rein zu übergeben.

  6. Die Übergabe und die Rückgabe von Einrichtungen und Benutzungsgegenständen etc. wird vom Hallenwart festgelegt. Näheres ist im Merkblatt über die Benutzung der Gemeindehalle geregelt. Die Weitergabe von Schlüsseln sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist unter­sagt.

  7. Die Schlüsselübergabe für die zu nutzenden Räume erfolgt nach Hinterlegung einer Kaution bei dem Hallenwart. Die Schlüsselrückgabe erfolgt nach Abnahme durch den Hallenwart. Der Verantwortliche ist namentlich zu benennen.

 

§ 9 Haftung

 

  1. Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die Halle sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils auf ihre ord­nungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch einen Beauftragten zu überprü­fen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

  2. Bei Verlust der Schlüssel, der unverzüglich der Ortsgemeindeverwaltung mitzuteilen ist, haftet der Veranstalter für alle dadurch bedingten Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Änderung der Schließanlage.

  3. Die Bestuhlungspläne sind genau einzuhalten, ebenfalls müssen die Notausgänge immer frei­gehalten werden sowie die Fluchtwege. Es sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, im Besonderen die Absturzsicherung der Bühne und des Bühnenzugangs. Bei Nichtbefolgen kann die Ortsgemeinde die Zusage zu der Veranstaltung zurückziehen, auch kurzfristig und ohne Ersatzleistungen .

  4. Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit­glieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge und Anlagen stehen.

  5. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprü­chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.

  6. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung, inklusive Schlüsselversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, ist abzuschließen und auf Verlangen vorzu­zeigen.

  7. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

  8. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen (elektrischen und sonstigen technischen Anlagen etc.) am Gebäu­de, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.

 

§ 10 Verstoß gegen die Benutzungsordnung

 

  1. Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ist die Ortsgemeindeverwaltung, vertreten durch ihre Beauftragten, berechtigt, ein Hallenverbot für Privatpersonen, Gruppen, Abteilungen oder Vereine auszusprechen. Das Hallenverbot kann zeitlich begrenzt sein oder auf unbe­stimmte Zeit ausgesprochen werden.

  2. Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mit­glieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge und Anlagen stehen.

  3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprü­chen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.

  4. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung, inklusive Schlüsselversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, ist abzuschließen und auf Verlangen vorzu­zeigen.

  5. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

  6. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen (elektrischen und sonstigen technischen Anlagen etc.) am Gebäu­de, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.

 

§ 11 Genehmigungen

 

Die für Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, etc. hat der Veranstalter auf seine Kosten zu bewirken. Folgende ordnungsbehördliche Anforderungen müssen beachtet werden und sind beispielhaft aufgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Auflistung.

 

  1. Gaststättenrechtliche Erlaubnis:

Falls alkoholische Getränke gewerblich (mit Gewinnabsicht) abgegeben werden, ist eine kurzfristige gaststättenrechtliche Erlaubnis (Schrankerlaubnis) erforderlich. Zuständig hierfür ist die Verbandsgemeindeverwaltung Eich.

  1. Hygienische Behandlung von Lebensmitteln:

Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die Backwaren, Salate, Fleischerzeugnis­se, Speisen usw. gewerblich herstellen, behandeln oder sonst in den Verkehr bringen, im Besitz einer Unterrichtungsbescheinigung sein. Nähere Auskunft erteilt das Gesundheitsamt.

  1. Lärmschutz:

Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes sind auf jeden Fall einzuhalten.

Von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist es verboten, Anlagen so zu betreiben, dass hierdurch die

Nachtruhe anderer gestört wird. Das gleiche gilt in Wohngebieten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Tonwiedergabegeräte aller Art, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als den Umständen entsprechend gestört werden.

  1. Ordnereinsatz:

Bei größeren Veranstaltungen empfiehlt sich der Einsatz von Ordnern. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Rettungswege zum Veranstaltungsort für Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuer­wehr und Krankenwagen frei gehalten werden. Weiterhin haben die Ordner sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Verkehrsablauf gewährleistet ist. Die Ordner können auch zur Ein­haltung der Nachtruhe vor der Gemeindehalle eingesetzt werden. Die Zahl der Ordner richtet sich nach der Besucherzahl. Hierbei kann bei bis zu 200 Besuchern von 8 Ordnern ausgegan­gen werden und erhöht sich für 50 weitere Besucher um je einen zusätzlichen Ordner. Die Ord­ner müssen einen weisungsbefugten Leiter haben, welcher während der gesamten Veranstal­tung ansprechbar und erreichbar sein muss.

  1. Versicherungsschutz:

Der Veranstalter haftet für alle Schäden (Personen- und Sachschaden), welche im Rahmen der Nutzung entstehen. Daher muss der Veranstalter für ausreichenden Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen Dritter sorgen. Der Nutzer muss die erforderliche Haftpflichtversiche­rung abgeschlossen haben und sicherstellen, dass diese besteht.

  1. Sanitätshilfe:

Bei größeren Veranstaltungen ist die ausreichende Sanitätshilfe sicherzustellen.

  1. Abfallbeseitigung:

Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass der Veranstaltungs­ort sowie die nähere Umgebung gereinigt wird. Abfalle, die von der Veranstaltung herrühren, sind sofort restlos zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

 

Die Ortsgemeindeverwaltung behält sich vor, bei Veranstaltungen im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen.

 

 

§ 12 lnkrafttreten

 

 

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

 

Hamm am Rhein, den 25.03.2010

 

 

(Luckas)

Ortsbürgermeister

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