§ 1 Allgemeines
Diese Benutzungsordnung regelt die Nutzung und Inanspruchnahme der Gemeindehalle einschließlich aller ihrer Bestandteile (Sporthalle, Jugendraum, Kegelbahn, Sanitäre Anlagen).
Im folgenden werden die genannten Räumlichkeiten als „Gemeindehalle“ bezeichnet.
Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text ausschließlich die männliche
Schreibweise verwendet. Es sind jedoch Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen.
Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein gestattet als Eigentümer und Träger der Gemeindehalle die
Benutzung der Einrichtung für Veranstaltungen. Sie dient gleichzeitig auch als kulturelle
Begegnungsstätte der Gemeinde.
Die Gemeindehalle steht allen Hammer Vereinen, Gruppen sowie Bürgerinnen und Bürgern
(nachfolgend Veranstalter genannt) zur Verfügung. Diese haben Vorrang bei der Benutzung.
Sie kann nur von volljährigen Personen gebucht werden. Bei Feiern von Minderjährigen muss
ständig ein Erziehungsberechtigter anwesend sein. Die Ortsgemeinde erwartet von allen
Benutzern der Gemeindehalle und des Gebäudes eine pflegliche Behandlung der Einrichtungen
als ob sie in eigener Angelegenheit genutzt würde. Weiterhin behält sie sich vor, ohne Angabe
von Gründen, die Nutzung der Gemeindehalle nicht zu gestatten.
§ 2 Art und Umfang der Gestattung
§ 3 Hausrecht
§ 4 Umfang der Benutzung
Die Benutzung der Gemeindehalle wird von der Ortsgemeinde in einem Hallenbelegungsplan
geregelt.
Die Gemeindeverwaltung stellt einen Hallenbelegungsplan auf, in dem die Benutzungs-zeiten sowie die Übungsstunden der Vereine und Gruppen geregelt sind. Hammer Vereine sind vorrangig zu behandeln.
Der Antrag auf Benutzung ist jeweils für das Sommerhalbjahr (April bis September) bis zum1. März, der für das Winterhalbjahr (Oktober bis März) bis zum 1. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde zu stellen.
Die Vereine sind zur Einhaltung des Hallenbelegungsplanes verpflichtet und haben den Ausfall einer vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Näheres ist in der Gebührensatzung geregelt.
Von der Ortsgemeinde genehmigte Veranstaltungen haben Vorrang vor dem Hallenbelegungsplan. Auch in diesem Fall entfällt die Entschädigungspflicht.
§ 5 Pflichten der Benutzer
§ 6 Ordnung des Sportbetriebs
§ 7 Aufgaben der Gruppenleiter beim Übungsbetrieb
Die Benutzung der Sporthalle regelt sich im Rahmen der zugewiesenen Übungszeiten. Die Übungszeiten müssen so rechtzeitig beendet werden, dass die Übungsstätte und Nebenräume um 24:00 Uhr verlassen sind.
Die Gruppenleiter der einzelnen Gruppen sind der Gemeinde von den jeweiligen Vereinen schriftlich zu benennen.
Der Gruppenleiter hat als Erster die Halle zu betreten und als Letzter zu verlassen, nachdem er sich von deren ordnungsgemäßem Zustand überzeugt hat. Er ist dafür verantwortlich, dass alle benutzten Räume in sauberem Zustand verlassen werden. Er hat festgestellte oder verursachte Beschädigungen umgehend dem Hallenwart zu melden.
Der Gruppenleiter der Gruppe, die als letzte die Halle benutzt, ist verpflichtet alle in der Halle brennenden Beleuchtungen zu löschen und zu kontrollieren, dass alle Türen verschlossen sind.
Minderjährige Kinder dürfen nur in Begleitung/unter Aufsicht des Gruppenleiters, Trainers, Eltern oder sonstigen Verantwortlichen die Gemeindehalle betreten.
§ 8 Hallenbenutzung
Die Ortsgemeinde Hamm am Rhein gestattet den Hammer Vereinen, Gruppen sowie Bürgerinnen und Bürgern auf schriftlichen Antrag hin die Benutzung der Halle. Ebenfalls kann Hammer Bürgerinnen und Bürger auf Antrag die Gemeindehalle zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die Weitervermietung an Dritte ist nicht gestattet.
Der Antrag auf Nutzung ist rechtzeitig vor dem Veranstaltungstermin bei der Ortsgemeinde schriftlich einzureichen.
Das Ausschank- und Bewirtungsrecht liegt bei der Vertragsbrauerei bzw. dem Wirt der Gemeindehalle.
Der Zeitraum der Benutzung schließt den Tag vor der Veranstaltung, ab 10:00 Uhr, sowie den darauf folgenden Tag, bis 10:00 Uhr, in die Hallenmiete mit ein. Bei Überschreitung der Benutzungszeiten ist für jeden angefangenen Tag die festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Die Reinigung der benutzten Räumlichkeiten ist von dem Veranstalter durchzuführen. Bei Reinigung durch die Gemeinde wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Der Hallenboden ist besenrein zu übergeben.
Die Übergabe und die Rückgabe von Einrichtungen und Benutzungsgegenständen etc. wird vom Hallenwart festgelegt. Näheres ist im Merkblatt über die Benutzung der Gemeindehalle geregelt. Die Weitergabe von Schlüsseln sowie die Anfertigung von Nachschlüsseln ist untersagt.
Die Schlüsselübergabe für die zu nutzenden Räume erfolgt nach Hinterlegung einer Kaution bei dem Hallenwart. Die Schlüsselrückgabe erfolgt nach Abnahme durch den Hallenwart. Der Verantwortliche ist namentlich zu benennen.
§ 9 Haftung
Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die Halle sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch einen Beauftragten zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
Bei Verlust der Schlüssel, der unverzüglich der Ortsgemeindeverwaltung mitzuteilen ist, haftet der Veranstalter für alle dadurch bedingten Schäden. Die Haftung erstreckt sich auch auf die Kosten einer gegebenenfalls notwendigen Änderung der Schließanlage.
Die Bestuhlungspläne sind genau einzuhalten, ebenfalls müssen die Notausgänge immer freigehalten werden sowie die Fluchtwege. Es sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, im Besonderen die Absturzsicherung der Bühne und des Bühnenzugangs. Bei Nichtbefolgen kann die Ortsgemeinde die Zusage zu der Veranstaltung zurückziehen, auch kurzfristig und ohne Ersatzleistungen .
Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge und Anlagen stehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.
Eine ausreichende Haftpflichtversicherung, inklusive Schlüsselversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, ist abzuschließen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen (elektrischen und sonstigen technischen Anlagen etc.) am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
§ 10 Verstoß gegen die Benutzungsordnung
Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung ist die Ortsgemeindeverwaltung, vertreten durch ihre Beauftragten, berechtigt, ein Hallenverbot für Privatpersonen, Gruppen, Abteilungen oder Vereine auszusprechen. Das Hallenverbot kann zeitlich begrenzt sein oder auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.
Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge und Anlagen stehen.
Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.
Eine ausreichende Haftpflichtversicherung, inklusive Schlüsselversicherung, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, ist abzuschließen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an überlassenen Einrichtungen und Einrichtungsgegenständen (elektrischen und sonstigen technischen Anlagen etc.) am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
§ 11 Genehmigungen
Die für Veranstaltungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, etc. hat der Veranstalter auf seine Kosten zu bewirken. Folgende ordnungsbehördliche Anforderungen müssen beachtet werden und sind beispielhaft aufgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Auflistung.
Gaststättenrechtliche Erlaubnis:
Falls alkoholische Getränke gewerblich (mit Gewinnabsicht) abgegeben werden, ist eine kurzfristige gaststättenrechtliche Erlaubnis (Schrankerlaubnis) erforderlich. Zuständig hierfür ist die Verbandsgemeindeverwaltung Eich.
Hygienische Behandlung von Lebensmitteln:
Nach dem Infektionsschutzgesetz müssen Personen, die Backwaren, Salate, Fleischerzeugnisse, Speisen usw. gewerblich herstellen, behandeln oder sonst in den Verkehr bringen, im Besitz einer Unterrichtungsbescheinigung sein. Nähere Auskunft erteilt das Gesundheitsamt.
Lärmschutz:
Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes sind auf jeden Fall einzuhalten.
Von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist es verboten, Anlagen so zu betreiben, dass hierdurch die
Nachtruhe anderer gestört wird. Das gleiche gilt in Wohngebieten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Tonwiedergabegeräte aller Art, insbesondere Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikboxen dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als den Umständen entsprechend gestört werden.
Ordnereinsatz:
Bei größeren Veranstaltungen empfiehlt sich der Einsatz von Ordnern. Diese haben dafür zu sorgen, dass die Rettungswege zum Veranstaltungsort für Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen frei gehalten werden. Weiterhin haben die Ordner sicherzustellen, dass ein ordnungsgemäßer Verkehrsablauf gewährleistet ist. Die Ordner können auch zur Einhaltung der Nachtruhe vor der Gemeindehalle eingesetzt werden. Die Zahl der Ordner richtet sich nach der Besucherzahl. Hierbei kann bei bis zu 200 Besuchern von 8 Ordnern ausgegangen werden und erhöht sich für 50 weitere Besucher um je einen zusätzlichen Ordner. Die Ordner müssen einen weisungsbefugten Leiter haben, welcher während der gesamten Veranstaltung ansprechbar und erreichbar sein muss.
Versicherungsschutz:
Der Veranstalter haftet für alle Schäden (Personen- und Sachschaden), welche im Rahmen der Nutzung entstehen. Daher muss der Veranstalter für ausreichenden Versicherungsschutz zur Deckung von Ansprüchen Dritter sorgen. Der Nutzer muss die erforderliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und sicherstellen, dass diese besteht.
Sanitätshilfe:
Bei größeren Veranstaltungen ist die ausreichende Sanitätshilfe sicherzustellen.
Abfallbeseitigung:
Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass der Veranstaltungsort sowie die nähere Umgebung gereinigt wird. Abfalle, die von der Veranstaltung herrühren, sind sofort restlos zu entfernen und einer geordneten Entsorgung zuzuführen.
Die Ortsgemeindeverwaltung behält sich vor, bei Veranstaltungen im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen.
§ 12 lnkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2010 in Kraft.
Hamm am Rhein, den 25.03.2010
(Luckas)
Ortsbürgermeister